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Satzung

Förderverein des Eduard-Spranger-Berufskollegs Hamm e.V.


§1 Der Verein
Der Förderverein des Eduard-Spranger-Berufskollegs Hamm e. V. mit Sitz in Hamm verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Festigung und Förderung der Anliegen und des Ansehens des Eduard-Spranger-Berufskollegs. Der Verein bezweckt weiterhin die finanzielle Unterstützung schulischer Einrichtungen und Veranstaltungen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Verein die Stadt und das Land in keiner Weise von ihren finanziellen Verpflichtungen der Schule gegenüber entbinden oder entlasten will. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§1) verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitglied
Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinem Bestreben unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.

§6 Beitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und mögliche Staffelung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird

§7 Organe
Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  1. der vorsitzenden Person
  2. der stellvertretenden vorsitzenden Person
  3. der geschäftsführenden Person
  4. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
  5. drei beisitzenden Personen
    beisitzende Personen sollten sein:
    • der Schulleiter oder die Schulleiterin
    • eine Lehrkraft der Schule
    • ein weiteres nicht dem Lehrerkollegium angehörendes Mitglied
  6. darüber hinaus können der / die Schulpflegschaftsvorsitzende und die jeweilige Schülersprecherin oder der jeweilige Schülersprecher beratend zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

Der Vorsitzende sollte der Lehrerschaft des Eduard-Spranger-Berufskollegs nicht angehören. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenhalber ohne jede Vergütung aus.

§9 Vorstand im Sinne des §26 BGB
Vorstand im Sinne des $26 BGB sind

  1. die vorsitzende Person
  2. die geschäftsführende Person.

Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

§10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt (§12). Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl selbst ergänzen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn eines seiner Mitglieder es verlangt. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Der Vorstand ist für die ordnungsmäßige Geschäftsführung verantwortlich. Er entscheidet über die Verwendung der Einnahmen im Sinne des Vereinszwecks.

Wird bei etwaigen Spenden eine bestimmte Verwendung gewünscht, so ist dem zu entsprechen, wenn die Verwendung den Zwecken der Satzung §1 Satz 1 entspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ohne Einberufung einer Vorstandssitzung kann die vorsitzende Person - bei ihrer Verhinderung die stellvertretende vorsitzende Person - eine schriftliche Abstimmung des Vorstandes herbeiführen. Bei einer solchen Abstimmung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder eine Äußerung abgibt. Für schriftliche Abstimmungen ist eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen. Äußerungen, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

§11 Mitgliederversammlung
In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitglieder Versammlung statt. Bei Bedarf, oder wenn mindestens 20 Mitglieder es verlangen, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder E-Mail an die Mitglieder, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Von dem Fall des §12 Abs.2 abgesehen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der versammlungsleitenden Person. Über jede Versammlung verfasst der Geschäftsführer ein Protokoll, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand (§10). - Ihr obliegt die Festsetzung des Finanzplanes und der Mitgliedsbeiträge.
Sie prüft die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres durch zwei von ihr in jedem Jahr zu wählende Rechnungsprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Beides kann nur von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung darf nicht erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder entweder in der Versammlung oder schriftlich binnen einer Woche gegenüber dem Vorstand erklären, dass sie den Verein weiterführen wollen.

§13 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hamm, als Träger der Schule, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

 

Hamm, den 13. Juli 2016